Hier findest Du wichtige Informationen zu unserer Winterreise
Wichtige Hinweise für Eltern und Teilnehmer*innen
Für unsere Winterfreizeit findet ein Vortreffen statt, bei dem die Möglichkeit besteht, das Team kennen zu lernen sowie organisatorische und inhaltliche Fragen zu besprechen. Nach diesem Treffen erhaltet Ihr per E-Mail alle wichtigen Informationen zu An- und Abreise, Tipps zum Packen und Notfalltelefonnummern, die während der Freizeit rund um die Uhr erreichbar sind.
Bitte informieren Sie als Eltern uns bzw. das Betreuerteams rechtzeitig schriftlich über bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des teilnehmenden Kindes/ Jugendlichen sowie über die evtl. notwendige Einnahme von Medikamenten. Nur so kann sich das Betreuerteam gut vorbereiten sowie im Notfall richtig und vor allem schnell reagieren.
Auf unseren Reisen verzichten wir gänzlich auf Hochprozentiges. Im Rahmen der Jugendschutzbestimmungen erlauben wir für die entsprechenden Altersgruppen den verantwortungsbewussten, sporadischen Konsum von Wein oder Bier. Ähnliches gilt für den Umgang mit Tabakprodukten.
Ein Unfall- und Haftpflichtversicherung besteht für unsere Mitglieder im rahmen Ihrer Mitgliedschaft.
Wir empfehlen eine zusätzliche Reisegepäckversicherung und eine Zusatz-Auslandskrankenversicherung.
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Pauschalreisen nach §651a BGB
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Die SG Fronhausen Lahn 1945 e.V. im Landessportbund Hessen e.V. trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt die SG Fronhausen Lahn 1945 e.V. über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.
Die Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de.
Allgemeine Teilnahmebedingungen
Allgemeine Teilnahmebedingungen
Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651a bis y BGB über den Pauschalreisevertrag und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ – und der SG Fronhausen Lahn 1945 e.V. im Landessportbund Hessen e.V. – nachstehend „SG“ – als Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrages.
1. Anmeldung und Vertragsabschluss
1.1) Mit der Reiseanmeldung, die nur online erfolgen kann, bietet der Reisende (eine oder mehrere Einzelpersonen, die keine geschlossene Gruppe bilden) der SG den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Reisenden vorliegen, verbindlich an. Bei der Anmeldung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss das Formular von einem Erziehungsberechtigten ausgefüllt werden.
1.2) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches die SG für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn die SG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.
1.3) Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) der SG zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird die SG dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.4) Der anmeldende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.5) Die von der SG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.6) Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag sind hingegen unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 6 und 7 möglich.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Mit Erhalt der Reisebestätigung, des Reisepreissicherungsscheins und der Rechnung, deren Zustellung innerhalb von 4 Wochen nach der Anmeldung erfolgt, ist die Zahlung, im Sinne von § 651r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Dies gilt, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde, falls im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.2) Die Reiseunterlagen werden ca. 10-12 Tage vor Reiseantritt erstellt und nach vollständigem Zahlungseingang unverzüglich zugesandt. 2.3) Leistet der Reisende die Zahlung des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die SG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist die SG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten
zu belasten.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung der SG sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Ausschreibung enthaltenen Angaben sind für die SG bindend. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich die SG in Übereinstimmung mit Art. 250 § 1 und § 3 EGBGB ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
4. Leistungsänderungen
4.1) Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der SG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die SG ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen.
4.3) Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die SG eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber der SG nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
4.4) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil die SG keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat. In diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die SG bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die SG bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die SG zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reisenden
6.1) Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der SG vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang bei der SG. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
6.2) Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden steht der SG eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von der SG zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der SG unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3) Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten der SG. Pauschalreisen ohne Flug: Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet: Erfolgt die Abmeldung bis acht Wochen vor dem Abreisetag (Reisebeginn), werden keine Kosten erhoben. Bei späterem Rücktritt ist der Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verminderungen pauschaliert und beträgt wie folgt:
- Rücktritt bis zum 56. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises,
- Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises,
- Rücktritt bis zum 14. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises,
- Rücktritt bis zum 7. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises,
- Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises,
- Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises.
Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 fällig. Die SG kann dem Eintritt des Teilnehmers widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer der SG als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Pauschalreisen mit Flug: Bei Stornierungen von Flugpauschalreisen werden dem Teilnehmer neben einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 die tatsächlich angefallenen Stornokosten (Flug, ggf. Visa-Gebühren etc.) in Rechnung gestellt.
6.4) Dem Reisenden ist es gestattet, der SG nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.5) Die SG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die SG nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die SG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Die SG ist verpflichtet infolge eines Rücktritts die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich, aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. Der § 651e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
7. Rücktritt und Kündigung durch die SG
7.1) Die SG kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung beziffert sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss. Die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist sind in der Ausschreibung angegeben.
b) Die SG ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt durch die SG später als 25 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die SG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der SG geltend zu machen.
7.2) Die SG kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der SG beruht.
7.3) Ein Kündigungsrecht besteht durch die SG, wenn der Reisende irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Umständen macht, insbesondere zur Person des Reisenden oder zum Buchungszweck bzw. die SG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Reisenden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der SG in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich der SG zuzurechnen ist.
7.4) Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl,
Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann die SG auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
7.5) Kündigt die SG, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis. Die SG muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
8. Haftung / Haftungsbeschränkung
8.1) Die vertragliche Haftung der SG für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.2) Die SG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
8.3) Die SG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der SG ursächlich war.
9. Versicherungen
Der Reisende ist als reguläres Mitglied während der Reise im Rahmen einer Unfall-, Haftpflichtversicherung versichert. Auf die Möglichkeit eines Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung wird ausdrücklich hingewiesen. Unser Vertragspartner ist die ARAG, Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt, www.arag.de/versicherungen/vereine-verbaende/sport/hessen/.
10. Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden
10.1) Der Reisende ist zur Einhaltung der jeweiligen Hausordnung verpflichtet. Der Teamleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Reisende haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
10.2) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit die SG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich der SG anzuzeigen.
10.3) Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651l BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die SG eine ihr vom Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch die SG verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.4) Eine Geltendmachung von Ansprüchen auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
10.5) Im Zusammenhang mit Flugreisen sind Verlust und Beschädigungen von Reisegepäck sowie Verspätung nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
10.6) Die SG verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651k Abs. 3 BGB unberührt.
11. Verjährung, Abtretungsverbot, Information über Verbraucherstreitbeteiligung
11.1) Ansprüche verjähren gemäß § 651j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
11.2) Die SG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass es nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert die SG den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Die SG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr hin.
12. Einreisebestimmungen
12.1) Die SG steht dafür ein, Staatsangehörige anderer Staaten über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf die Erfordernisse für Angehörige eines anderen Staates wird die SG hinweisen, sofern die Zugehörigkeit der Reisenden zu einem anderen Staat erkennbar ist.
12.2) Die SG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, wenn der Reisende die SG mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn diese hat die Verzögerung zu vertreten.
13. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Reisende bei Buchung über den Namen des Luftfahrtunternehmens informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Reisebuchung noch nicht feststehen oder wechselt die angegebene Fluggesellschaft, wird der Reisende nach Bekanntwerden unverzüglich informiert. Die „Black List“ ist über die Internet-seite: europa.eu/rapid/press-release_IP-13-662_de.htm abrufbar.
14. Datenschutz
Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig und gefordert sind. Diese und die Mitarbeiter der SJH sind zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
15. Gerichtsstand
15.1) Der Reisende kann die SG nur an dessen Sitz verklagen.
15.2) Für Klagen der SG gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der SG maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
15.3) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der SG und Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat, dieser nach Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
16. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Alle Angaben entsprechen dem Stand: 15.01.2025